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BFSG 2026: Warum Ihre größte Gefahr nicht die Behörde ist, sondern die Abmahnung

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BFSG 2026: Warum Ihre größte Gefahr nicht die Behörde ist, sondern die Abmahnung

Das BFSG ist seit Juni 2025 in Kraft. In Deutschland kommt die echte Bedrohung selten vom Regulierer — sie kommt vom Mitbewerber, der Verbraucherzentrale, oder einem Behindertenverband. So härten Sie sich.

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Warum die Behörde nicht Ihr Hauptproblem ist

Das BFSG nennt in §17 ausdrücklich einen Strafrahmen bis zu €100.000 pro Verstoß. Diese Zahl wird in jedem Compliance-Vortrag erwähnt — und sie ist auch nicht falsch. Aber sie ist irreführend.

Behördliche Marktüberwachung läuft in Deutschland über die Länder. Konkret zuständig sind je nach Bundesland unterschiedliche Stellen — in einigen Ländern die Marktüberwachungsbehörde, in anderen die Bezirksregierung, in Berlin die LAGetSi. Diese Behörden sind:

  • Personell schwach besetzt für ein neues Aufgabenfeld dieser Größenordnung
  • Reaktiv strukturiert — sie werden in der Regel erst nach einer Beschwerde aktiv
  • Auf grobe Fälle fokussiert — eine offensichtliche Komplettverletzung mit Vorsatz wird verfolgt; eine Webseite mit Kontrastfehlern auf 30% der Seiten wird selten priorisiert
  • Verfahrensrechtlich behäbig — von Anhörung bis Bußgeldbescheid vergehen Monate, oft Jahre

Das heißt nicht, dass das Behördenrisiko gleich null ist. Es heißt: für die meisten KMU ist es nicht der Engpass. Der Engpass kommt aus einer ganz anderen Richtung.

Die drei Akteure, die schneller sind

In Deutschland gibt es ein eingespieltes System der zivilrechtlichen Rechtsdurchsetzung — eines der dichtesten der EU. Für BFSG-Verstöße sind drei Gruppen relevant:

1. Mitbewerber (UWG-Abmahnung)

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erlaubt es Mitbewerbern, Wettbewerbsverstöße kostenpflichtig abzumahnen. §3a UWG erfasst Verstöße gegen "marktverhaltensregelnde" Normen. Ähnlich wie bei der DSGVO ist juristisch noch nicht endgültig geklärt, ob das BFSG diese Eigenschaft erfüllt — aber:

  • Erste Abmahnungen mit BFSG-Bezug sind seit 2025 in der Praxis dokumentiert
  • Die UWG-Praxis behandelt produktbezogene Verbraucherschutznormen meist als marktverhaltensregelnd
  • Der wirtschaftliche Vorteil eines nicht-konformen Mitbewerbers (kein Compliance-Aufwand) ist genau der Tatbestand, den §3a sanktionieren soll

Wenn Sie ein Online-Shop sind und Ihre Konkurrenz BFSG-konform ist, Sie aber nicht — dann hat Ihr Konkurrent ein wirtschaftliches Interesse, Sie abzumahnen. Und sein Anwalt hat ein wirtschaftliches Interesse, das in seinem Auftrag zu tun.

2. Verbraucherzentralen (UKlaG)

Die Verbraucherzentralen der Länder sowie der Bundesverband (vzbv) sind nach §3 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) berechtigt, Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften abzumahnen und gegebenenfalls einzuklagen. Die Rechtslage ist hier eindeutiger als bei UWG-Abmahnungen — das BFSG ist klar verbraucherschützend und damit erfasst.

Verbraucherzentralen agieren strategischer als einzelne Anwälte: sie wählen typischerweise gezielt aus, um Präzedenzfälle zu schaffen. Wenn Sie ein größerer Anbieter mit medialer Sichtbarkeit sind, sind Sie ein attraktives Ziel.

3. Behindertenverbände (BGG §15c)

Anerkannte Behindertenverbände können nach §15c BGG Verbandsklagen führen. Praktisch funktioniert das oft in Kombination mit Einzelbeschwerden — ein betroffener Nutzer wendet sich an einen Verband, der dann sowohl die Schlichtung als auch das ggf. anschließende Verfahren übernimmt. Die Schlichtungsstelle nach BGG ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angesiedelt.

Wie eine typische BFSG-Abmahnung in Deutschland abläuft

Wenn Sie als Geschäftsführer oder Online-Marketing-Verantwortlicher in Deutschland eine BFSG-Abmahnung erhalten, sieht das Schreiben in den meisten Fällen so aus:

  1. Konkrete Beanstandung — eine Liste von Webseiten Ihrer Domain mit benannten Verstößen (z.B. "Auf www.ihre-domain.de/checkout ist das Eingabefeld 'PLZ' nicht mit einem Label verbunden, was gegen §6 BFSG-V i.V.m. EN 301 549, WCAG 2.1 AA Erfolgskriterium 1.3.1 verstößt").
  2. Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Frist von typischerweise 7-10 Werktagen.
  3. Kostenrechnung des abmahnenden Anwalts — nach RVG, Streitwert typischerweise zwischen €15.000 und €50.000, was zu Anwaltskosten von €1.500 bis €4.000 führt.
  4. Drohung mit gerichtlicher Geltendmachung bei Nichtabgabe — typischerweise eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht.

Die übliche Reaktion in Deutschland — und der häufigste Fehler — ist, die mitgeschickte Unterlassungserklärung unverändert zu unterschreiben, um "die Sache vom Tisch zu haben". Diese Unterlassungserklärungen sind aber vom Anwalt der Gegenseite formuliert und gehen fast immer deutlich weiter als der konkret beanstandete Verstoß. Sie können:

  • Sich auf alle ähnlichen Verstöße auf der gesamten Webseite erstrecken
  • Vertragsstrafen von €5.000-€10.000 pro Wiederholungsfall vorsehen
  • Über die gesetzliche Pflicht hinausgehende Anforderungen festschreiben
  • Sich auf Tochtergesellschaften und Konzerngesellschaften beziehen

Die richtige Reaktion ist fast immer: sofortige Konsultation einer auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei und Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, die nur den konkret beanstandeten Verstoß abdeckt.

Was hilft konkret gegen das Abmahnrisiko?

Hier wird es pragmatisch. Sie können das Risiko nicht auf null reduzieren — aber Sie können es deutlich verkleinern.

Stufe 1: Die offensichtlichen Mängel beseitigen (60% des Risikos)

Abmahnungen werden nicht zufällig verschickt. Anwälte und Verbände suchen gezielt nach offensichtlichen, automatisiert auffindbaren Verstößen — weil das die billigste Form der Beweisführung ist. Die zehn häufigsten Verstöße haben wir in einem eigenen Beitrag mit Code-Beispielen zusammengefasst. Jeder dieser Punkte ist mit ein paar Stunden Entwicklungsarbeit zu beheben.

Wenn Ihre Webseite einen sauberen automatisierten Scan besteht, sind Sie für einen Mitbewerber oder Verband uninteressant. Es gibt einfachere Ziele.

Stufe 2: Eine ordentliche Barrierefreiheitserklärung publizieren

Das BFSG schreibt eine zugängliche Erklärung über den Stand der Barrierefreiheit Ihres Angebots vor. Diese Erklärung sollte enthalten:

  • Konformitätsbewertung (vollständig / teilweise / nicht konform)
  • Datum der letzten Überprüfung
  • Verfahren der Überprüfung (z.B. "automatisierter Scan mit Webply, manuelle Sichtprüfung")
  • Bekannte Barrieren mit Plan zur Behebung
  • Kontaktmöglichkeit für Beschwerden
  • Hinweis auf das Schlichtungsverfahren bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

Eine fehlende oder offensichtlich unvollständige Erklärung ist ein eigenständiger BFSG-Verstoß und damit ein attraktiver Abmahn-Anlass für sich.

Stufe 3: Monatliche Re-Scans und Dokumentation

Selbst eine korrekte Webseite verfällt mit jedem Deployment. Eine neue Variant-Komponente, ein Theme-Update, ein eingebundenes Drittwidget — alles kann Barrieren einführen. Monatliche automatisierte Re-Scans plus eine kurze Aktennotiz zu jedem Befund dokumentieren Ihre Compliance-Bemühungen. Im Streitfall ist das ein wesentliches Verteidigungsargument: Sie haben sich nachweislich um Barrierefreiheit gekümmert, ein einzelner übersehener Punkt war kein vorsätzlicher Verstoß.

Was BFSG technisch verlangt

Für die Praxis kurz: Das BFSG verweist auf die BFSG-Verordnung (BFSGV), die ihrerseits auf den europäischen Standard EN 301 549 verweist. Für Webinhalte ist EN 301 549 Kapitel 9 maßgeblich — und das ist nichts anderes als WCAG 2.1 Level AA.

Praktisch bedeutet das:

  • Wahrnehmbar — Alt-Texte für sinntragende Bilder, ausreichender Kontrast (4,5:1 für normalen Text), Untertitel für Videos.
  • Bedienbar — Tastaturzugänglichkeit, kein Tastenfangen, ausreichend Zeit für Eingaben.
  • Verständlich — sprachliche Auszeichnung mit lang-Attribut, vorhersehbare Navigation, hilfreiche Fehlermeldungen.
  • Robust — valides HTML, korrekte ARIA-Verwendung.

Eine ausführliche Erklärung der Standardhierarchie (WCAG → EN 301 549 → BFSG/EAA) finden Sie in unserem Standards-Vergleich. Die konkreten deutschen Bußgeldrahmen — €10.000 für kleinere Verstöße, €100.000 für schwerwiegende Fälle, zuständige Behörde MLBF AöR — sind auf unserer Deutschland-Seite zu EAA-Bußgeldern detailliert aufgeführt. Eine länderübergreifende Übersicht aller 27 EU-Länder in unserem EAA-Strafenbeitrag.

Wie abmahnsicher ist Ihre Webseite gerade?

Webply prüft Ihre Webseite kostenlos auf WCAG 2.1 AA, listet die offensichtlichen Verstöße, die ein Abmahnanwalt zuerst findet, und ordnet jeden Befund §17 BFSG und EN 301 549 zu.

Quellen

  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), BGBl. 2021 I S. 2970, idgF.
  • Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) — technische Anforderungen.
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) §3a, §13 — Abmahnung wegen Rechtsbruch.
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) §15c — Verbandsklage.
  • EN 301 549 v3.2.1 — Accessibility requirements for ICT products and services.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Im konkreten Abmahnfall sollten Sie umgehend eine im Wettbewerbsrecht erfahrene Kanzlei konsultieren — die Fristen sind kurz, und unbedachte Reaktionen schaffen oft mehr Probleme als sie lösen. Stand: Mai 2026.

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Abmahnung
Deutschland
WCAG 2.1 AA