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EAA Compliance Österreich: BGStG- und BaFG-Anforderungen für Webseiten 2026
Was BGStG und BaFG für österreichische Webseiten bedeuten, welche Strafen drohen, und wie KMU jetzt EAA-konform werden — mit 30-Tage-Plan.
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BGStG und BaFG: zwei Gesetze, eine Pflicht
In Österreich begegnet Ihnen die Barrierefreiheit im Web-Kontext in zwei unterschiedlichen Gesetzen — und es lohnt sich, die Unterscheidung zu kennen, bevor Sie über Compliance nachdenken.
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, ist seit 1. Jänner 2006 in Kraft. Es ist ein allgemeines Antidiskriminierungsgesetz, das Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen schützt. Das BGStG gilt für alle privatwirtschaftlichen Anbieter — unabhängig davon, ob das Angebot online oder offline erfolgt. Wenn ein Online-Shop für blinde Nutzer nicht bedienbar ist, kann das eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des BGStG sein, auch ohne BaFG.
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist neu. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, EAA) in österreichisches Recht um und gilt seit 28. Juni 2025. Im Gegensatz zum BGStG enthält das BaFG konkrete technische Anforderungen sowie Verwaltungsstrafen — es ist also viel präziser und durchsetzbarer.
Für österreichische Unternehmen gelten also beide Regime parallel:
- BGStG — Schadenersatzansprüche von Betroffenen, durchgesetzt über ein Schlichtungsverfahren und gegebenenfalls Bezirksgericht.
- BaFG — Verwaltungsstrafen, durchgesetzt durch die Bezirksverwaltungsbehörden.
Eine nicht barrierefreie Webseite kann also gleichzeitig zu einer privaten Schadenersatzklage und zu einer behördlichen Verwaltungsstrafe führen.
Wer ist vom BaFG betroffen?
Das BaFG verpflichtet Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure, Händler, Dienstleister), die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen am österreichischen bzw. EU-Markt anbieten. Konkret erfasst sind:
- E-Commerce-Plattformen — Online-Shops, die an Verbraucher in Österreich verkaufen. Das ist die häufigste Betroffenheit.
- Verbraucher-Bankendienstleistungen — Konten, Kredite, Zahlungsdienste, Mobile Banking.
- Reisedienste — Webseiten und Apps für Flug-, Bahn-, Bus- und Schiffsverkehr inklusive Buchung und Ticketing.
- Telekommunikationsdienste für Verbraucher.
- Audiovisuelle Mediendienste — Streaming-Plattformen, Mediatheken.
- E-Books und dazugehörige Lesesoftware.
- Selbstbedienungsterminals — Bankomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Kioske.
Ausnahme für Kleinstunternehmen: Wer weniger als 10 Beschäftigte UND weniger als €2 Mio. Jahresumsatz hat, ist von den Dienstleistungspflichten des BaFG ausgenommen. Diese Ausnahme gilt nicht für Produktpflichten — wenn Sie also als Kleinstunternehmen Hardware oder E-Reader verkaufen, bleiben Sie im Geltungsbereich.
Wichtig: Das BGStG kennt diese Größenausnahme nicht. Auch ein Ein-Personen-Unternehmen mit nicht barrierefreier Webseite kann theoretisch über das BGStG belangt werden, wenn ein Schlichtungsverfahren erfolgreich ist.
Strafen und Durchsetzung
Das BaFG sieht für Verstöße Verwaltungsstrafen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vor. Die Höhe richtet sich nach Art und Schwere des Verstoßes:
| Verstoß | Strafrahmen |
|---|---|
| Inverkehrbringen nicht konformer Produkte / Dienstleistungen | bis zu €80.000 pro Verstoß |
| Wiederholungstäter / vorsätzliche schwere Verstöße | bis zu €200.000 bei wiederholten Verstößen |
| Fehlende oder unvollständige Barrierefreiheitserklärung | Verwaltungsstrafe + Aufforderung zur Nachbesserung (typisch 14-Tage-Frist) |
| Schadenersatzanspruch nach BGStG | Schadenersatz nach §13 BGStG (kein fixer Höchstbetrag, abhängig vom Einzelfall) |
Hinweis: Die exakten Beträge und Verfahren können sich durch Verordnungen oder höchstgerichtliche Entscheidungen verschieben. Stand 2026 ist das obige Bild repräsentativ — bei konkreten Vorwürfen sollten Sie eine spezialisierte Anwaltskanzlei konsultieren.
Eine Übersicht über die Strafrahmen aller großen EU-Märkte finden Sie in unserem Beitrag zu EAA-Strafen 2026.
Das Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice
Bevor jemand wegen einer nicht barrierefreien Webseite eine Schadenersatzklage einbringen kann, schreibt das BGStG (§14) ein verpflichtendes Schlichtungsverfahren vor. Dieses Verfahren wird vom Sozialministeriumservice (SMS) kostenlos durchgeführt.
So läuft es typischerweise ab:
- Eine betroffene Person — oder ein Verband nach §13 BGStG — bringt einen Schlichtungsantrag beim SMS ein.
- Das SMS leitet den Antrag an das Unternehmen weiter und lädt zu einem Schlichtungsgespräch.
- Im Schlichtungsgespräch wird versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden — oft ein konkreter Plan zur Beseitigung der Barriere mit definierter Frist.
- Wird keine Einigung erzielt oder die Einigung nicht eingehalten, kann der oder die Betroffene zum Bezirksgericht gehen.
Praktisch heißt das: Sie haben fast immer Gelegenheit, eine Beanstandung zu beheben, bevor es teuer wird. Aber das Schlichtungsverfahren erzeugt Aufwand, Aufmerksamkeit und unter Umständen einen verbindlichen Zeitplan — und wenn Sie die Schlichtung verfehlen, ist die Schadenersatzklage in der Regel nur noch eine Formsache.
Technische Grundlage: EN 301 549 = WCAG 2.1 AA
Sowohl das BaFG als auch das BGStG verweisen für die technischen Mindestanforderungen auf den europäischen Standard EN 301 549. Für Webinhalte (Kapitel 9 von EN 301 549) bedeutet das in der Praxis: WCAG 2.1 Level AA — dieselben technischen Kriterien wie in Deutschland (BFSG), Frankreich (RGAA) oder den Niederlanden.
Was Sie konkret in Ordnung bringen müssen, sind die vier WCAG-Prinzipien:
- Wahrnehmbar — Texte als Alternativen zu Bildern, ausreichender Kontrast (mindestens 4,5:1 für normalen Text), Untertitel für Videos.
- Bedienbar — Tastaturbedienung muss überall möglich sein, keine zu kurzen Zeitlimits, keine Inhalte, die Anfälle auslösen können.
- Verständlich — vorhersehbare Navigation, klare Fehlermeldungen, lesbare Sprache.
- Robust — valides HTML, korrekte Verwendung von ARIA, Kompatibilität mit assistiven Technologien (Screenreader etc.).
Eine umfassende Erklärung der drei Standards (WCAG, EN 301 549, EAA) finden Sie in unserem Standards-Vergleich. Den österreichischen Strafrahmen — bis zu €80.000 für Großunternehmen, bis zu €50.000 für KMU — sowie die zuständigen Behörden finden Sie kompakt auf unserer Österreich-Seite zu EAA-Bußgeldern.
30-Tage-Plan zur BaFG-Konformität
Wenn Sie heute starten möchten, ohne ein 50.000-Euro-Beratungsprojekt anzustoßen, lässt sich realistisch in 30 Tagen ein solides Compliance-Niveau erreichen:
- Tag 1–3: Automatisierter Scan. Lassen Sie Ihre wichtigsten Templates (Startseite, Kategorie, Produktseite, Warenkorb, Checkout, Konto, Kontakt) automatisiert auf WCAG 2.1 AA prüfen. Automatisierte Tools fangen ca. 30–40% der Probleme — aber typischerweise die rechtsrelevanten.
- Tag 4–10: Triage und kritische Fixes. Beheben Sie alle „critical" und „serious" Verstöße — fehlende Alt-Texte, Kontraste unter 4,5:1, fehlende Formularbeschriftungen, falsche ARIA-Rollen.
- Tag 11–20: Checkout und Kontoflows. Diese Pfade sind die häufigste Beschwerdequelle. Tastaturbedienung end-to-end testen, jede Fehlermeldung verständlich machen, jeden Button beschriften.
- Tag 21–25: Barrierefreiheitserklärung publizieren. Ein eigener Punkt im Footer — beschreiben Sie den Stand, das verwendete Audit-Verfahren, eine E-Mail-Adresse für Beschwerden. Diese Erklärung ist gesetzlich vorgeschrieben.
- Tag 26–30: Monatlichen Re-Scan einrichten. Barrierefreiheit ist kein Projekt, sondern ein Zustand. Jede Code-Änderung kann etwas brechen — automatisierte monatliche Scans verhindern Regressionen.
Für die meisten österreichischen KMU mit einer Standard-E-Commerce-Plattform (Shopify, Shopware, WooCommerce) ist nach 30 Tagen ein solider Mittelweg erreicht: keine kritischen Verstöße mehr, eine publizierte Erklärung, ein Schlichtungsverfahren wäre wahrscheinlich erfolgreich abwendbar.
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Quellen
- Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, idgF — abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at).
- Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) — Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 in Österreich, in Kraft seit 28. Juni 2025.
- Sozialministeriumservice — Schlichtungsverfahren nach BGStG, sozialministeriumservice.at.
- EN 301 549 v3.2.1 — Accessibility requirements for ICT products and services.
Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Konsultieren Sie für Ihren Einzelfall eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Stand: Mai 2026.